Den für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen
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(IP) Um die Verkehrswertbemessung, speziell bei durch Zwangsverweigerung erstandenen Immobilien, ging es in einem vom Bundesgerichtshof mit Leitsatz beschiedenen Urteil.
„a) Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.
b) Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.“
Die klagende Wohnungseigentümerin machte geltend, sie habe einzelne Jahresabrechnungen ihrer Verwaltung nur wegen formeller Fehler angegriffen. Da ihr dies verweigert wurde, klagte sie – und griff auch den betreffend eingesetzten Streitwert an. Der BGH hielt ihr entgegen: „Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung wie hier auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert ... nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung.“
Die Klägerin habe aber, trotz gerichtlichen Hinweises, die Verkehrswertfestsetzungen aus den Zwangsversteigerungsverfahren, in denen sie die Einheiten zuvor erworben hätte, nicht vorgelegt.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: