Fortsetzung des Verfahrens zulässig?
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(ip/pp) Inwieweit die fehlerhafte Fortsetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens von Amts wegen zu einem Zuschlagsversagungsgrund führt, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Beteiligte betrieb im betreffenden Verfahren die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Eigentümer waren mit je einem halben Miteigentumsanteil eine weitere Beteiligte und ihr Ehemann, dessen Rechte durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen werden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach § 30a ZVG und der Beteiligten nach § 30 ZVG beschloss das Amtsgericht danach auf Antrag Letzterer die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte den Verkehrswert auf 53.000,- Euro.
Nachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot von 5.000,- Euro nach § 85a ZVG versagt worden war, gaben neue Bieter in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von 32.000,- Euro ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbeschluss wurde auf Grund der von den bisherigen Eigentümerin eingelegten Zuschlagsbeschwerde, mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur zusammen, sondern auch einzeln hätten ausgeboten werden müssen, vom Vollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt.
In diesem Termin erschienen wiederum auch die neuen Bieter, die auf das Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in Höhe von 32.000,- Euro abgaben, auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde.
Hiergegen wendet sich die bisherige Eigentümerin mit ihrer erneuten Zuschlagsbeschwerde, mit der sie beanstandete, dass das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten hätte fortgesetzt werden dürfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab; das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die bisherige Eigentümerin ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.
Der BGH entschied: Das Beschwerdegericht meine, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegründet. Die Fortsetzung des Verfahrens sei zulässig gewesen. Die Versagung des Zuschlags auf das von den neuen Bietern im vorangegangenen Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot nach § 86 ZVG habe nur wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin behebbar gewesen sei.
Die Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Beteiligten zu 3 nach § 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus einer Erklärung des Gläubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchführung des Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein solches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte sowohl in dem vorangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch habe die Beteiligte zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchführung des Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung wünsche. Ein besonderer Fortsetzungsbeschluss möge zwar zulässig und aus Gründen der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde sei unbegründet: Der Zuschlag an die neuen Bieter sei nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt auf einen Antrag der Beteiligten bestimmt hat. Das sei allerdings verfahrensfehlerhaft: „Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im Beschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des die Versteigerung betreibenden Gläubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt für das weitere Verfahren nicht anders als eine anfängliche Versagung des Zuschlags durch das Vollstreckungsgericht, deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach § 86 ZVG bestimmen“.
„Ist die Fortsetzung des Verfahrens zulässig, so darf sie - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Fehler, der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses geführt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier geschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin bestimmt“.
„Einen solchen Fortsetzungsantrag nach § 31 Abs. 1 ZVG hat die Beteiligte ... indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt. Richtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner bestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gläubigers erkennen lassen muss, dass dieser die weitere Durchführung des eingestellten Verfahrens wünscht... . Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass dem Umstand, dass die Beteiligte ... einen Vertreter in beide Versteigerungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgehobene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erklärungsbedeutung nicht zukommt.“
Der Leitsatz fasst zusammen:
„a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt.
b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein.
c) Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstreckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheidung bestimmt“
Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden: