Haftung des ursprünglichen Erstehers
Lesezeit: 4 Minuten
(ip/RVR) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagsentscheidung an den Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer- Verhältnis.
Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung
zugestellt worden ist; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.
Aus der Begründung:
Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2007 wurde auf die Beschwerde hin vom Landgericht am 17.09.2007 aufgehoben. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin der Zuschlag am 17.09.2007 erteilt, wobei dieser Beschluss am 10.10.2007 der Beschwerdeführerin (neue Ersteherin) zugestellt wurde. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde durch BGH-Entscheidung vom 15.05.2008 zurückgewiesen.
Mit der Erteilung des Zuschlags wurde der Ersteher Eigentümer mit der Einschränkung, dass der Zuschlag nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig wieder aufgehoben wird.
Mit dem Eigentum „hängt der Ersteher daher temporär in der Schwebe“.
Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses hat der Ersteher rück-wirkend (zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung) das Eigentum verloren.
Zwischen der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses und dem 31.05.2008 (Rechtskraft seit 15.05.2008) bestand zwischen dem alten und neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. BGB.
In dem Zeitpunkt der ersten Zuschlagserteilung vom 19.06.2007 und der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 10.10.2007 war daher der Vollstreckungsschuldner Eigentümer.
Der ursprüngliche Ersteher war daher bis 31.05.2008 Besitzer des Grundstücks.
BGH führt aus, dass die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb etwa nach § 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG rückwirkend entfallen ist. Beim Besitzerwerb lag daher keine Bösgläubigkeit vor.
Der ursprüngliche Ersteher war weder bei dem Erwerb des Besitzes bösgläubig im Sinne des § 990 BGB, noch erlangte er später Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung. Daher besteht kein Anspruch nach § 990 Abs. 1 BGB
Die Vorschrift des § 990 BGB besagt in Abs. 1:
„War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989 BGB. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.“
An der Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb fehlt es hier. Der ursprüngliche Ersteher hat den Besitz aufgrund des ihm erteilten Zuschlags erlangt und war deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass die Berechtigung rückwirkend entfiel, wusste er beim Besitzerwerb nicht und musste es auch nicht wissen.
Nach § 987 Abs. 1 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
Nach BGH ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift möglich. Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB würden voraussetzen, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, also eine Vindikationslage bestehe. Dies sei seit der Zustellung des Aufhebungs- und Zuschlagserteilungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren der Fall. Der Zustellungszeitpunkt trat an die Stelle der Herausgabeklage.
An die Stelle der Rechtshängigkeit sei auch die Zustellung der Beschwerdeentscheidung getreten. Von diesem Zeitpunkt musste der ursprüngliche Ersteher mit der Herausgabevollstreckung rechnen.
Weiterhin besteht auch ein Anspruch nach § 988 BGB (Herausgabe der Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers). BGH weist darauf hin, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet sei, der seinen Besitz unentgeltlich erworben habe. § 988 BGB sei auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundstück aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerbs in Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im Beschwerdeweg rückwirkend aufgehoben wird. Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund.
Die Herausgabe habe, wenn der Zuschlag im Beschwerdeweg einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung (§ 104 ZVG) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und von diesem Zeitpunkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundstückseigentümer zu erfolgen.
Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:
BGH Urteil vom 05.03.2010, Az. V ZR 106/09
© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart