Keine Forderung nach Beendigung der Zwangsverwaltung
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(IP) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge des früheren Zwangsverwalters nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.
„Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.“
Der Beteiligte, ein Rechtsanwalt, wurde zum Zwangsverwalter über Wohnungseigentumseinheiten einer Wohnungseigentumsanlage bestellt. In dieser Eigenschaft erwirkte er gegen den Antragsgegner als Mieter einiger Räume im Dachgeschoss einen rechtskräftigen Titel, mit dem der Antragsgegner unter anderem dazu verurteilt wurde, die Räume zu räumen und an den damaligen Kläger herauszugeben. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde dem Antragsteller das Eigentum an der Wohnungseigentumseinheit zugeschlagen. Die Zwangsverwaltung wurde aufgehoben. Daraufhin hatte der Antragsteller die Umschreibung des Räumungstitels auf ihn als Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters beantragt. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte der Antragsteller sein auf Umschreibung des Räumungstitels gerichtetes Anliegen weiter.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: