Nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich Mietvertragsklauseln, die die Aufrechnungsmöglichkeit bei Streitigkeiten auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen beschränken, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
„Zwar sind Klauseln, die die Aufrechnungsmöglichkeit auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen beschränken, zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind dagegen Klauseln wie die hier vorliegende, nach denen die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen zulässig sein soll, die von dem Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden, wiederholt für unzulässig erklärt worden, weil sie dahin auszulegen sind, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Verwender abhängig machen und solche Klauseln es in das Belieben des Verwenders stellen, dem Mieter die Aufrechnung selbst mit unbestrittenen Gegenforderungen zu versagen und dessen Aufrechnungsbefugnis im Ergebnis auf rechtskräftig festgestellte Gegenrechte zu beschränken. Eine derartig empfindliche Verkürzung der Gegenrechte des Beklagten benachteiligt diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 BGB unwirksam“.
Der Beklagte hatte Räume zum Betrieb eines Versicherungsbüros von der Schuldnerin gemietet. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hatte nach Aufnahme des Rechtsstreits als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin mit der Klage zuletzt Restmietforderungen und Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen in Höhe von insgesamt knapp 20.000 € von der Beklagten verlangt – die ihm dies verweigerte.
Er berief sich dabei auf den zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag. Dort hieß es „Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen Forderungen des Vermieters weder mit Gegenforderungen aufrechnen, noch ein Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dass Forderungen des Mieters vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: