Nicht zur Rückgewähr verpflichtet
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(IP) Hinsichtlich Rückgewähr von Zahlungen an den Zwangsverwalter hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.“
Der Kläger war Verwalter in dem über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH, eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin hatte einen Vertrag über die Anmietung von Gewerberaum geschlossen. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, der das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks bestellt.
Der Zwangsverwalter hatte dann aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin erwirkt und zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher beauftragt. Die Schuldnerin beglich darauf ihre Schuld in Höhe von insgesamt ca. 40.000,- €. Der Kläger verlangte deren Rückzahlung sowie die Rückzahlung eines weiteren Betrages, den die Schuldnerin geleistet haben sollte.
Der Kläger hatte zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen – und nahm nunmehr die Beklagte per Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: