Verfügungsverbot wegen Teilungsversteigerung
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(ip/RVR) Geschiedene Eheleute waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks. Das Land hatte wegen einer Abgabenforderung die Ansprüche des Ex-Ehemannes auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses sowie auf Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses gepfändet und zur Einziehung überwiesen; dem Ehemann wurde jede Verfügung über die Ansprüche untersagt.
In dem angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren hatte dann der Ehemann seinen ½ Anteil an seine geschiedene Ehefrau übertragen, worauf das Amtsgericht das Verfahren aufhob.
Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde vom BGH verworfen. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Miteigentümer war nach Meinung des BGH in Zukunft weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren wurde somit gegenstandslos und war daher aufzuheben.
In Rechtsprechung und Literatur wird in Ausnahmefällen eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens zugelassen, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile - etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer rechtlichen Zusammenführung unterschiedlichen Vermögen zuzuordnen sind. Eine solche Ausnahme hat der BGH hier jedoch verneint.
Das ausgesprochene Verfügungsverbot bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch, nicht jedoch auf die Befugnis des Ehemannes, über seinen Anteil zu verfügen.
Das gilt auch dann, wenn wie hier durch die Übertragung des Miteigentumsanteils die Pfändung gegenstandslos wird.
Weiter sagt der BGH, dass der Pfändungsgläubiger nicht mehr Rechte erwerben kann, als dem Schuldner selbst zustehen. Es wurde nur der Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet; ein Zuteilungsanspruch – wie von dem Land beabsichtigt – ergibt sich daraus jedoch nicht. Ein Verfügungsverbot war demzufolge auch nicht eingetreten.
Denn, so führt der BGH aus, das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.
Das Land hatte es versäumt, durch Forderungsvollstreckung in den Anspruch auf Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses zuzugreifen. Einen Schutz vor Veräußerungen hätte das Land gem. der Belehrung des BGH nur erlangen können, indem es zusätzlich die Zwangsversteigerung in den Miteigentumsanteil betreibt bzw. eine Zwangssicherungshypothek auf diesem eintragen lässt.
Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:
BGH, Beschluss vom 25.02.2010, Az. V ZB 92/09
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