Vorrang vor dem Willen des Erklärenden
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(IP) Hinsichtlich der Löschungsbewilligung von Grundpfandrechten im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat das Landgericht Münster entschieden:
„Bei der Löschungsbewilligung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Erklärung, die zur Löschung von Grundpfandrechten erforderlich ist. Im Ausgangspunkt ist es dabei durchaus möglich, dass mit der Abgabe einer Löschungsbewilligung – oder wie hier: mit der Zustimmung zur vorbehaltlosen Nutzung einer bereits abgegebenen Löschungsbewilligung – zugleich konkludent eine materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben wird ... Ob die Löschungsbewilligung eine derartige materiell-rechtliche Willenserklärung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist also, ob aus den vorliegenden Indizien auf einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen des Beklagten geschlossen werden kann, wobei diese Indizien gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen sind. Allgemein gilt, dass im Falle der Divergenz eine dem Erklärenden zurechenbare objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden“.
Die Kläger hatten beabsichtigt, ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ca. 290.000,- EUR von einem Zeugen zu erwerben. Für das Grundstück war die Zwangsversteigerung angeordnet. Auf dem Grundstück lasteten zu diesem Zeitpunkt diverse Grundpfandrechte. Unter diesen Grundpfandrechten befand sich u.a. eine Briefgrundschuld des Beklagten, der vormals als Notar tätig gewesen war, mit einem Nennwert von 100.000,- EUR. Die Briefgrundschuld sicherte ein Darlehen gleicher Höhe ab, das der Beklagte dem Zeugen aufgrund finanzieller Probleme gewährt hatte. Der Nennwert der Grundpfandrechte, die der Briefgrundschuld des Beklagten im Rang vorgingen, belief sich auf insgesamt gut 315.000,- EUR. Da die Kläger das Grundstück lastenfrei erwerben wollten, wurde vor Abschluss des Kaufvertrags mit den Grundpfandgläubigern abgestimmt, dass diese Löschungsbewilligungen erteilen würden. Es kam auch zu einem Gespräch mit dem Beklagten, in dem ein Zeuge erklärte, dass eine Löschungsbewilligung im Hinblick auf die Briefgrundschuld des Beklagten erforderlich sei, damit das Objekt veräußert werden könne.
Der Kauf wurde abgewickelt, der Streithelfer stellte den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis fällig. Hierbei übersah er jedoch, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht vorlagen, da der Beklagte sowie ein weiterer Grundpfandgläubiger ihm noch nicht den Grundschuldbrief übersandt hatten. Trotz diverser Zusagen geschah dies nicht, es kam zum Streit.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: