Wartefrist von sechs Monaten ist Voraussetzung
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(IP) Hinsichtlich der Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen dinglicher Zinsen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.“
Auf den Grundbesitz der Schuldnerin war zugunsten der Gläubigerin eine vollstreckbare Grundschuld mit einem Kapital von 250.500 € eingetragen worden. Die Gläubigerin kündigte darauf die Grundschuld. Die Gläubigerin hat dann die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin wegen anteiliger rückständiger dinglicher Zinsen aus der Grundschuld in Höhe von knapp 7.500,- € beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
Der BGH beschied u.a.: „Die Fälligkeit der dinglichen Zinsen einer (Sicherungs-) Grundschuld ist weder in § 1193 Abs. 1 BGB noch in einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 1193 Abs. 1 BGB befasst sich ihrem Wortlaut nach nur mit der Fälligkeit des Grundschuldkapitals. Nach der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Regelungen über das Grundschuldkapital nicht ohne weiteres auch für die Grundschuldzinsen. Ihre Geltung setzt vielmehr, wie sich aus der Regelung des § 1194 BGB über den Zahlungsort ergibt, eine ausdrückliche Gleichstellung der Zinsen mit dem Kapital voraus, an der es in § 1193 BGB fehlt. Eine andere Vorschrift, die die Fälligkeit der Grundschuldzinsen ausdrücklich regelt, gibt es nicht.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: